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Kommunalwahl 2024 | Öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den amtsangehörigen Gemeinden a

Amt Klützer Winkel, den 24. 01. 2024

Amt Klützer Winkel

Der Gemeindewahlleiter                                                                 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl

der Gemeindevertretungen und der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister

in den amtsangehörigen Gemeinden am 09. Juni 2024

 

 

Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M‑V) vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den amtsangehörigen Gemeinden Ostseebad Boltenhagen, Damshagen, Kalkhorst, Hohenkirchen, Zierow und der Stadt Klütz am 09. Juni 2024 auf.

 

 

Allgemeine Hinweise

Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Gemäß § 62 Absatz 4 LKWG M-V sind Wahlvorschläge bis spätestens zum 26. März 2024 um 16 Uhr (75. Tag vor der Wahl) bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Klützer Winkel, Schloßstraße 1 in 23948 Klütz, Zimmer 1.14 oder 1.15 einzureichen.

 

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist am 26. März 2024 einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 75. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer nach ihrer Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

 

Als Bewerberin und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

 

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

 

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

 

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. 

 

Wählbar zum Mitglied der Gemeindevertretung sind nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deutschen im Sinne Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag: 

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten

  • und nicht vom Wahlrecht nach § 5 LKWG M-V und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen sind.

Die Bewerber können sowohl für die Wahl zur Gemeindevertretung als auch für die Wahl zum Kreistag antreten.

 

Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 und 3 LKWG M-V jeder Deutsche im Sinne Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), der am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  • die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zu Ehrenbeamten erfüllt,

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhält,

  • nicht vom Wahlrecht nach § 5 LKWG M-V und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen ist.

Ein Bewerber kann sowohl für das Mandat als Gemeindevertreter als auch für das Amt des Bürgermeisters antreten.

 

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides Statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO MV).

 

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LMG) vom 30. Januar 2007, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) von der Meldepflicht (§ 13 Abs. 1 und 2 LMG) befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag mindestens seit 37 Tagen (seit dem 03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 

Nach § 25 Absatz 1 Satz Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamte bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

 

 

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung in Zimmer 1.14 oder 1.15 zur Verfügung gestellt. 

 

 

Hinweise zu den Gemeindevertreterwahlen in allen Gemeinden

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

 

Eine wahlberechtigte Person darf gleichzeitig für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.

 

Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V verringert sich in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden die Anzahl der in Satz 1 der Vorschrift für die jeweilige Einwohnerzahl der Gemeinde festgelegte Anzahl der Sitze jeweils um einen Sitz.

 

Das gilt nicht für den Fall, dass für die Wahl der Bürgersmeisterin oder des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde oder alle zugelassenen Bewerberinnen oder Bewerber vor der Wahl zurücktreten.

 

 

Die nachfolgend aufgeführte Anzahl der in der jeweiligen Gemeinde zu wählenden Mitgliedern der Gemeindevertretung bezieht sich auf den Fall einer gleichzeitig stattfindenden Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Das Wahlgebiet der jeweiligen Gemeinde besteht aus einem Wahlbereich.

Gemeinde

Anzahl der zu wählenden Mitglieder

Gemeinde Ostseebad Boltenhagen

12

Gemeinde Damshagen

10

Gemeinde Hohenkirchen

10

Gemeinde Kalkhorst

12

Gemeinde Zierow

8

Stadt Klütz

14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen oder Bewerber beträgt:

Gemeinde

Anzahl der zu wählenden Mitglieder

Gemeinde Ostseebad Boltenhagen

17

Gemeinde Damshagen

15

Gemeinde Hohenkirchen

15

Gemeinde Kalkhorst

17

Gemeinde Zierow

13

Stadt Klütz

19

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise für die Bürgermeisterwahl in allen Gemeinden

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und / oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien, Wählergruppe oder parteilos sein.

 

Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

 

Bürgermeisterkandidaten haben außerdem ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen.

 

Sollte ausgehend vom Ergebnis der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister in den o. g. amtsangehörigen Gemeinden nach § 67 Abs. 2 LKWG M-V eine Stichwahl erforderlich sein, findet diese am Sonntag, den 23. Juni 2024, statt.

 

 

 

Klütz, d. 24. Januar 2024

 

 

gez.

Im Auftrag

Arne Longerich

Gemeindewahlleiter

 

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Amt Klützer Winkel

- Der Amtsvorsteher -
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